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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (15. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ferienreiseverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 27. Juni 2025 FerReiseV § 1, § 2

Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In der laufenden Nummer 1 wird die Angabe in der Spalte „Streckenbeschreibung" durch folgende Angabe ersetzt:

„vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück".

b)
In der laufenden Nummer 7 wird die Angabe in der Spalte „Streckenbeschreibung" durch folgende Angabe ersetzt:

„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „Katastrophenschutzes" durch die Angabe „Zivil- und Katastrophenschutzes" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird durch folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,".

c)
Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,".

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