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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (15. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Ferienreiseverordnung
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- In der laufenden Nummer 1 wird die Angabe in der Spalte „Streckenbeschreibung" durch folgende Angabe ersetzt:
„vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück". - b)
- In der laufenden Nummer 7 wird die Angabe in der Spalte „Streckenbeschreibung" durch folgende Angabe ersetzt:
„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Katastrophenschutzes" durch die Angabe „Zivil- und Katastrophenschutzes" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird durch folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,".
- c)
- Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,".
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