Tools:
Update via:
§ 2 - Ferienreiseverordnung (FerReiseV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 149
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
| |
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
| |
§ 2
(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge
- 1.
- der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
- 2.
- des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
- 3.
- der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
- 4.
- der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
- 5.
- der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
- 6.
- die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.
(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die
- 1.
- nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,
- 2.
- nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung V. v. 23. Juni 2025 BGBl. 2025 I Nr. 149 m.W.v. 27. Juni 2025
Frühere Fassungen von § 2 Ferienreiseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.06.2025 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 23.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 149 |
aktuell vorher | 01.06.2006 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 26.05.2006 BGBl. I S. 1254 |
aktuell | vor 01.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Ferienreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FerReiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FerReiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FerReiseV (vom 28.07.2021)
... oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder 2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 23.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 149
Artikel 1 15. FerReiseVÄndV Änderung der Ferienreiseverordnung
... und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen". 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 6. FerReiseVÄndV
... Neddemin (Kreis Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende ... auszuhändigen." 3. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 einen ... Wörter „§ 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid" ersetzt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1123/a16140.htm