§ 18 - Körperschaftsteuergesetz (KStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts G. v. 20. Februar 2013 BGBl. I S. 285 m.W.v. 26. Februar 2013

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Frühere Fassungen von § 18 KStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 285

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 KStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 24 BerlinFG 1990 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
... In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebsstätten in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Artikel 2 UntStRÄndG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 (weggefallen)". 2. § 14 wird ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 (weggefallen)". 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird." 4. § 18 wird aufgehoben. 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...


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