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Änderung § 24 KStG vom 01.01.2009

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§ 24 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 24 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 3.835 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. Satz 1 gilt nicht

(Text neue Fassung)

1 Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2 Satz 1 gilt nicht

1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,

vorherige Änderung

2. für Vereine im Sinne des § 25.



2. für Vereine im Sinne des § 25,

3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.