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Artikel 6 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 KStG § 5, § 8b, § 8c, § 9, § 10, § 13, § 15, § 22, § 24, § 25, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 25 die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopolverwaltungen des Bundes," gestrichen und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Nummer 10 Satz 1 und Nummer 14 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

3.
In § 8b Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 8c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht genutzte Verluste" durch die Wörter „nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste)" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)" eingefügt.

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,

1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),

2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

3.
die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

fördern oder

5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „dienen," durch die Wörter „dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen," ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere" durch die Wörter „Verwaltungsrats oder andere" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen" durch die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen" ersetzt.

8.
§ 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 8b Absatz 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Absatz 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Absatz 6 des Umwandlungssteuergesetzes oder ein Gewinn oder Verlust im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Absatz 6 und § 12 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sind neben § 8b dieses Gesetzes auch § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden."

9.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

10.
§ 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören."

11.
In § 25 werden in der Überschrift die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

12.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2020" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden."

d)
Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden."

e)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden."

f)
Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b und 6c eingefügt:

„(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

(6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen."

g)
Die bisherigen Absätze 6b und 6c werden die neuen Absätze 6d und 6e.

h)
Nach Absatz 6e wird folgender Absatz 6f eingefügt:

„(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12. Dezember 2019 erfolgt ist."

i)
Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

„(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden."

j)
In Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 EMobStFG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden." d) Nach Absatz ... folgender Satz eingefügt: „§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden." e) Absatz 6 ... Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem ... 6b und 6c eingefügt: „(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt ... nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden. (6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige ... eingefügt: „(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für ... 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt: „(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden." j) In Absatz 14 ...
Artikel 7 EMobStFG Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 28.03.2024)
... für das er gelten soll. (2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (3) § 5 ... bis zum 12. Dezember 2006 beruhen. § 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. § 8b Absatz 7 Satz ... nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden. § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem ... nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. (6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt ... nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden. (6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige ... 2018 anzuwenden. (6g) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für ... für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. (8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (9) § ...