Änderung § 23 KStG vom 01.01.2007

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§ 23 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 23 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 161
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Steuersatz


(Text alte Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(Text neue Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für

1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,

2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,

3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,

4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,

5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und

6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent

des
zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.






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