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Artikel 2 - Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (WStODStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2025 KStG § 23

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für

1.
Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,

2.
den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,

3.
den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,

4.
den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,

5.
den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und

6.
Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent

des zu versteuernden Einkommens."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WStODStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStODStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 6 EnWRÄndG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161 ) geändert worden ist wird wie folgt geändert: In § 5 Absatz 1 Nummer 10 ...