§ 23 KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 23 KStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Steuersatz | |
(Text alte Fassung) (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. | (Text neue Fassung) (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent des zu versteuernden Einkommens. |
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend. |