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Änderung § 23 KStG vom 18.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 23 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Steuersatz


(Text alte Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(Text neue Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

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