§ 23 KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung | § 23 KStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Steuersatz | |
(Text alte Fassung) (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent des zu versteuernden Einkommens. | (Text neue Fassung) (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. |
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend. |