Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 KStG vom 19.07.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 KStG und Änderungshistorie des KStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2025 geltenden Fassung
§ 23 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 161
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Steuersatz


(Text alte Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(Text neue Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für

1. Veranlagungszeiträume bis 2027
15 Prozent,

2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,

3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,

4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,

5. den Veranlagungszeitraum 2031 11
Prozent und

6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent

des
zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.



(heute geltende Fassung)