Die
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird nach der Angabe „mindestens 1,6 Millimetern" die Angabe „und eine Markierungstiefe von mindestens 0,0762 Millimetern" eingefügt.
- 2.
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Vorgabe zur Markierungstiefe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 des Waffengesetzes."
- 3.
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Mindestgröße gemäß" durch die Angabe „Vorgabe zur Schriftgröße nach" ersetzt.