Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (2. AWaffVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2025 AWaffV § 21

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird nach der Angabe „mindestens 1,6 Millimetern" die Angabe „und eine Markierungstiefe von mindestens 0,0762 Millimetern" eingefügt.

2.
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Vorgabe zur Markierungstiefe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 des Waffengesetzes."

3.
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Mindestgröße gemäß" durch die Angabe „Vorgabe zur Schriftgröße nach" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AWaffVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AWaffVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. AWaffVÄndV 1)
... (BGBl. 2025 I Nr. 131) verordnet das Bundesministerium des Innern: --- 1) Artikel 1 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar ...


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