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Anlage 1 - Erste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts (1. RheinMoselSchPolÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.08.2025 BGBl. 2025 II Nr. 216; Geltung ab 13.08.2025, abweichend siehe Artikel 5
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Anlage 1 bis 6 Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2025 II Nr. 216)

 
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Zitierungen von Anlage 1 Erste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 1. RheinMoselSchPolÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RheinMoselSchPolÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 1. RheinMoselSchPolÄndV Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffspersonalverordnung
...  a) Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 12), nachstehend veröffentlicht als Anlage 1 ; b) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 10), nachstehend veröffentlicht als ...
Artikel 5 1. RheinMoselSchPolÄndV Inkrafttreten
... 15 und 16 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Anlage 1 treten am 1. Dezember 2026 in Kraft. (5) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag ...