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Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung (4. IRegBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 196; Geltung ab 01.07.2025
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 IRegBV § 23a

Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 23a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie in Bezug auf Aortenklappen, die bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ausschließlich ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, der Vertrauensstelle den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln, und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen Kostenträger versichert ist."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Gesundheit

Nina Warken

 
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