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Abschnitt 2 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 8 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 9 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Technische Zeichnung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Bauzeichnungen zu lesen und Daten aus Planungsunterlagen zu entnehmen,
- 3.
- Skizzen von Bauwerken unter Berücksichtigung von projektbezogenen Vorgaben und Vorschriften manuell anzufertigen,
- 4.
- zweidimensionale Darstellungen von Bauteilen und Objekten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien mit einem CAD-System zu entwickeln,
- 5.
- grundlegende Berechnungen zur Konstruktion durchzuführen und Massenermittlungen zu erstellen,
- 6.
- Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen zu unterscheiden und unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft zu beurteilen,
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen und
- 8.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Zusätzlich hat er geeignete Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 330 Minuten. 2Für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt die Prüfungszeit 240 Minuten. 3Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
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