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Artikel 1 - Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen (StandVKlVEV k.a.Abk.)

V. v. 16.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 215; Geltung ab 19.09.2025, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Verordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2025 StandVKlV




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StandVKlVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandVKlVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 StandVKlVEV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am 18. Dezember 2025 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag ...