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§ 10 - Haushaltsgesetz 2025 (HG 2025)
§ 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Leistungen des Bundes dürfen
- 1.
- nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
- 2.
- nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
Zitierungen von § 10 HG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 HG 2025 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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