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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)

G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 232
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeines, Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 502.546.135.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 24.059.693.000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 37.245.173.000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 36.703.305.000 Euro festgestellt.

(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.500.000.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 81.781.749.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2025 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30.000.000.000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2025 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. 2Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. 3Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. 4Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. 5Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. 2Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. 3Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. 4Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45.000.000.000 Euro abzuschließen. 3Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen;

2.
Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. 3Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung.

(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. 3Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. 4Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 6Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 7Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. 8Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. 9Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(11) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1.011.710.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 140.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 70.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

3.
bis zu 45.000.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 650.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 90.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) 1Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. 2Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700.000.000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. 3Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. 5Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


§ 5 Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes



(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind

1.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben,

2.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,

3.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste,

4.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme,

5.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.

(2) 1Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. 2Ausgeschlossen sind insbesondere

1.
eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,

2.
ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und

3.
eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Flexibilisierte Ausgaben



(1) 1Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. 2Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. 3Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) 1Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. 2§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(5) 1Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. 2§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 7 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. 3Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.

(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(9) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. 2Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 3§ 5 Absatz 2 ist zu beachten. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.

(11) 1Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. 2Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.


§ 8 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.


§ 9 Bewilligung von Zuwendungen



(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 4Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. 6Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. 7Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 8Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

(3) 1Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit

1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,

2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,

3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,

4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und

5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500.000 Euro nicht übersteigen.

3Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. 5Bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(4) 1Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. 2Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. 3Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. 4Bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(5) 1Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. 2Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen.


§ 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten



(1) Leistungen des Bundes dürfen

1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.


§ 11 Bezüge



(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. 3Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.


§ 12 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 13 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 15. Oktober 2025 ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 2.300.000.000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:

1.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,

2.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,

3.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,

4.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und

5.
300.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.

(5) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) 1Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Oktober 2025 zur Sicherung der Liquidität ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 500.000.000 Euro. 2Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100.000.000 Euro jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.


§ 14 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 15 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 17 Stelleneinsparung



(1) 1Im Haushaltsjahr 2025 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 2Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) 1Ausgenommen von der Einsparung sind

1.
die Organe der Rechtspflege,

2.
die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,

3.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,

4.
die Planstellen und Stellen der Zollverwaltung,

5.
die Planstellen und Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 120 Planstellen und Stellen,

6.
die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,

7.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

8.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

9.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,

10.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

11.
die Planstellen und Stellen der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich sowie

12.
die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat.

2Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2025 orientieren. 2Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.

(5) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erbracht sein. 2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.


§ 19 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 20 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. oder

6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) 1Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. 2Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 22 Sonderregelungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.


§ 23 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 25 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Frank-Walter Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil


Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Artikel 115-Gesetz
 
A.
Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Artikel 115-Gesetz
B.
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (-)
20252024
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
103103-
02Deutscher Bundestag ... 2.211 2.204 +7
03Bundesrat ... 8151+30
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 32.300 568.702 -536.402
05Auswärtiges Amt ... 67.819 67.819 -
06Bundesministerium des Innern ... 644.902 588.723 +56.179
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
739.777 666.077 +73.700
08Bundesministerium der Finanzen ... 408.804 242.250 +166.554
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
1.562.903 1.532.043 +30.860
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
99.749 101.572 -1.823
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.831.248 1.835.050 -3.802
12Bundesministerium für Verkehr ... 14.226.110 15.869.380 -1.643.270
14Bundesministerium der Verteidigung ... 1.600.000 382.935 +1.217.065
15Bundesministerium für Gesundheit ... 106.185 104.323 +1.862
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
1.153.033 1.062.072 +90.961
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
269.042 259.037 +10.005
19Bundesverfassungsgericht ... 4040-
20Bundesrechnungshof ... 369382-13
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
8585-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
729.968 765.104 -35.136
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
- -
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
176.825 242.720 -65.895
30Bundesministerium für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt ...
51.251 51.251 -
32Bundesschuld ... 83.942.693 41.587.838 +42.354.855
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 394.900.637 410.877.895 -15.977.258
 Einnahmen ... 502.546.135 476.807.656 +25.738.479
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 386.843.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 81.781.749 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 33.921.386 T€.


Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2025
Verwaltungs-
einnahmen
2025
Übrige
Einnahmen
2025
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
-3100
02Deutscher Bundestag ... -2.211 -
03Bundesrat ... -6120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... -32.262 38
05Auswärtiges Amt ... -67.619 200
06Bundesministerium des Innern ... -638.341 6.561
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
-739.493 284
08Bundesministerium der Finanzen ... -379.093 29.711
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
-1.561.130 1.773
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
-79.330 20.419
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -47.270 1.783.978
12Bundesministerium für Verkehr ... -14.110.896 115.214
14Bundesministerium der Verteidigung ... -1.467.770 132.230
15Bundesministerium für Gesundheit ... -104.977 1.208
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
-103.748 1.049.285
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
-18.874 250.168
19Bundesverfassungsgericht ... -40-
20Bundesrechnungshof ... -8361
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
-85-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
-15.004 714.964
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
---
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
-31.844 144.981
30Bundesministerium für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt ...
-40.245 11.006
32Bundesschuld ... -953.014 82.989.679
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 386.962.000 6.876.936 1.061.701
 Summe Haushalt 2025 ... 386.962.000 27.270.254 88.313.881
 Summe Haushalt 2024 ... 377.774.000 25.938.346 73.095.310
 gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(-) ... +9.188.000 +1.331.908 +15.218.571


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (-)
20252024
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
58.940 47.094 +11.846
02Deutscher Bundestag ... 1.248.806 1.239.929 +8.877
03Bundesrat ... 38.523 38.283 +240
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 4.043.224 3.874.052 +169.172
05Auswärtiges Amt ... 5.893.255 6.707.712 -814.457
06Bundesministerium des Innern ... 15.241.572 13.344.939 +1.896.633
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
1.162.788 1.028.999 +133.789
08Bundesministerium der Finanzen ... 10.562.756 9.809.331 +753.425
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
9.021.619 11.090.030 -2.068.411
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
6.882.729 6.930.631 -47.902
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 190.341.322 175.675.498 +14.665.824
12Bundesministerium für Verkehr ... 38.287.616 44.145.217 -5.857.601
14Bundesministerium der Verteidigung ... 62.307.220 51.951.938 +10.355.282
15Bundesministerium für Gesundheit ... 19.282.617 16.708.527 +2.574.090
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
2.692.879 2.403.767 +289.112
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
14.198.983 13.873.295 +325.688
19Bundesverfassungsgericht ... 44.829 41.314 +3.515
20Bundesrechnungshof ... 195.970 191.810 +4.160
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
47.402 45.398 +2.004
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11.646 11.000 +646
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
10.307.037 11.217.281 -910.244
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
11.191  +11.191
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
7.369.895 6.728.208 +641.687
30Bundesministerium für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt ...
22.363.705 21.486.334 +877.371
32Bundesschuld ... 34.171.970 39.571.791 -5.399.821
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 46.757.641 38.645.278 +8.112.363
 Ausgaben ... 502.546.135 476.807.656 +25.738.479


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2025
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2025
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2025
Schulden-
dienst
2025
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
28.476 21.439 --
02Deutscher Bundestag ... 810.083 221.974 --
03Bundesrat ... 22.416 13.223 --
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 398.768 1.406.113 --
05Auswärtiges Amt ... 1.355.003 808.070 --
06Bundesministerium des Innern ... 6.550.386 3.217.472 --
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
688.267 292.755 --
08Bundesministerium der Finanzen ... 4.529.191 2.292.749 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
1.061.381 613.301 --
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
512.709 305.590 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 354.116 180.902 --
12Bundesministerium für Verkehr ... 2.122.750 2.525.686 --
14Bundesministerium der Verteidigung ... 23.454.465 12.010.028 22.173.963 -
15Bundesministerium für Gesundheit ... 400.701 651.646 --
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
437.918 328.950 --
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
215.366 88.979 --
19Bundesverfassungsgericht ... 32.294 5.695 --
20Bundesrechnungshof ... 146.718 30.790 --
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
30.885 10.100 --
22Unabhängiger Kontrollrat ... 2.708 7.066 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
140.425 86.705 --
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
5.639 3.725 --
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
171.007 153.079 --
30Bundesministerium für Forschung, Tech-
nologie und Raumfahrt ...
167.369 160.316 --
32Bundesschuld ... -90.182 -30.151.788
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 1.518.030 268.751 60.000 -
 Summe Haushalt 2025 ... 45.157.071 25.795.286 22.233.963 30.151.788
 Summe Haushalt 2024 ... 44.971.231 24.334.107 15.246.807 37.408.793
 gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(-) ... +185.840 +1.461.179 +6.987.156 -7.257.005


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2025
Ausgaben
für
Investitionen
2025
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2025
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
4.609 4.416 -
02Deutscher Bundestag ... 175.363 41.386 -
03Bundesrat ... 1.759 1.125 -
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 1.605.303 658.210 -25.170
05Auswärtiges Amt ... 3.541.892 264.528 -76.238
06Bundesministerium des Innern ... 3.881.409 1.627.244 -34.939
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
164.172 29.164 -11.570
08Bundesministerium der Finanzen ... 3.042.668 698.148 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
4.614.149 2.745.801 -13.013
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
5.270.676 944.893 -151.139
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 188.452.057 2.367.232 -1.012.985
12Bundesministerium für Verkehr ... 10.403.910 23.718.740 -483.470
14Bundesministerium der Verteidigung ... 3.132.039 1.661.108 -124.383
15Bundesministerium für Gesundheit ... 15.391.809 2.868.370 -29.909
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
304.812 1.647.711 -26.512
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
14.046.219 12.436 -164.017
19Bundesverfassungsgericht ... 4.505 2.335 -
20Bundesrechnungshof ... 10.874 7.588 -
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
4.900 1.517 -
22Unabhängiger Kontrollrat ... 5001.372 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
3.608.347 6.516.990 -45.430
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
1.440 387-
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
2.605.992 4.455.072 -15.255
30Bundesministerium für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt ...
18.656.791 3.931.346 -552.117
32Bundesschuld ... -3.930.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 43.522.314 4.594.642 -3.206.096
 Summe Haushalt 2025 ... 322.448.509 62.731.761 -5.972.243
 Summe Haushalt 2024 ... 294.893.063 70.522.063 -10.568.408
 gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(-) ... +27.555.446 -7.790.302 +4.596.165


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2025
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202620272028Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag ... 82.412 41.744 23.537 15.131 2.000 -
04Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ...
1.053.919 409.691 306.829 168.199 169.200 -
05Auswärtiges Amt ... 2.442.483 911.526 538.534 707.309 285.114 -
06Bundesministerium des In-
nern ...
5.932.069 1.160.684 893.408 699.862 3.178.115 -
07Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
11.581 9.076 2.005 500--
08Bundesministerium der Fi-
nanzen ...
2.107.400 302.259 160.808 172.436 1.471.897 -
09Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie ...
5.807.925 1.692.259 1.397.692 1.127.330 740.822 849.822
10Bundesministerium für Land-
wirtschaft, Ernährung und
Heimat ...
2.055.562 706.479 434.411 318.182 596.490 -
11Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ...
5.994.102 2.166.891 1.745.263 1.035.983 1.045.965 -
12Bundesministerium für Ver-
kehr ...
18.468.039 4.704.741 3.537.030 2.772.348 4.953.920 2.500.000
14Bundesministerium der Ver-
teidigung ...
66.931.132 7.807.325 6.605.411 14.883.224 36.775.191 859.981
15Bundesministerium für Ge-
sundheit ...
223.042 102.412 66.095 50.535 4.000 -
16Bundesministerium für Um-
welt, Klimaschutz, Natur-
schutz und nukleare Sicher-
heit ...
2.313.805 715.018 606.317 411.325 581.145 -
17Bundesministerium für Bil-
dung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
1.346.301 461.371 237.971 138.798 508.161 -
19Bundesverfassungsgericht ... 1.187 1.187 ----
22Unabhängiger Kontrollrat ... 800800----
23Bundesministerium für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ...
9.578.955 1.175.504 1.221.601 988.313 516.629 5.676.908
25Bundesministerium für Woh-
nen, Stadtentwicklung und
Bauwesen ...
4.658.649 1.071.565 1.140.929 1.212.932 1.233.223 -
30Bundesministerium für For-
schung, Technologie und
Raumfahrt ...
7.374.297 1.944.924 1.914.834 1.882.384 1.632.155 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 16.712.160 5.791.330 5.227.419 3.994.312 1.699.099 -
 Summe ... 153.095.820 31.176.786 26.060.094 30.579.103 55.393.126 9.886.711


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber
2024
mehr (+)
weniger (-)
20252024
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundesprä-
sidialamt ...
01, 11, 12, 13 41.375 36.143 +5.232
02Deutscher Bundestag ... 11, 12, 13, 16, 17, 18 495.096 489.461 +5.635
03Bundesrat ... 11, 12 29.769 30.164 -395
04Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ...
10, 11, 12, 15, 31, 32, 51,
52, 53, 54, 56
583.933 524.699 +59.234
05Auswärtiges Amt ... 04, 11, 12, 13, 14 2.016.109 1.833.773 +182.336
06Bundesministerium des Innern ... 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18,
19, 20, 22, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35
8.841.672 7.711.717 +1.129.955
07Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz ...
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19
798.570 677.583 +120.987
08Bundesministerium der Finanzen ... 11, 12, 13, 15, 16 6.004.887 5.511.703 +493.184
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ...
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18
1.284.294 1.166.148 +118.146
10Bundesministerium für Landwirt-
schaft, Ernährung und Heimat ...
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18
627.969 571.628 +56.341
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 399.935 336.357 +63.578
12Bundesministerium für Verkehr ... 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18,
19, 20, 21, 22, 23, 28
2.289.149 2.169.493 +119.656
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 9.416.750 8.920.793 +495.957
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 492.647 432.615 +60.032
16Bundesministerium für Umwelt, Kli-
maschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 558.337 527.522 +30.815
17Bundesministerium für Bildung, Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16 249.818 228.290 +21.528
19Bundesverfassungsgericht ... 11, 12 35.086 33.192 +1.894
20Bundesrechnungshof ... 11, 12 129.587 132.014 -2.427
21Die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informations-
freiheit ...
11, 12 39.378 38.941 +437
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11, 12 6.513 7.830 -1.317
23Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung ...
11, 12 173.672 165.259 +8.413
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
11, 12 8.710  +8.710
25Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen ...
11, 12, 14 232.671 231.444 +1.227
30Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt ...
02, 11, 12 243.818 218.215 +25.603
 Summe ... 34.999.745 31.994.984 +3.004.761


Gesamtplan - Teil II: Artikel 115-Gesetz

A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Artikel 115-Gesetz


Ausgaben der Bereichsausnahmen Betrag für
2025
1.000 €
 12
1. Verteidigungsausgaben ... 62.174.592
Epl. 14 ohne die Titel Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1413 Tit. 831 02, Tgr. 08
und die Titel der Obergruppe 98 ...
62.174.592
2. Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz ... 1.405.112
Kap. 0602 - Tgr. 02 ... 535.368
Kap. 0616 - BKG ohne die Titel 427 29, 527 31, 539 19, 547 31, 812 11, 812 31, 981 03 85.285
Kap. 0628 - BBK ohne die Titel 427 29, 525 21, 532 22, 544 21, 632 21, 981 01, 981 03 332.161
Kap. 0629 - THW ohne die Titel 427 19, 511 11, 517 11, 519 11, 532 06, 532 09, 532 12,
532 16, 544 11, 811 11, 812 11, 812 12, 981 01, 981 03 ...
452.298
3. Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste ... 1.772.144
Kap. 0414 - BND ... 1.195.153
Kap. 0626 - BfV ... 576.991
4. Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme* ... 1.667.780
0112 Tgr. 01, 0212 Tgr. 08, 0312 Tgr. 01, 0412 Tgr. 01, 0432 Tgr. 01, 0452 Tgr. 08,
0512 Tgr. 05, 0602 Tgr. 05, 0602.532 17, 0602.544 02, 0623.518 02, 0623.422 01,
0623.427 09, 0623.428 01, 0623.453 01, 0623.511 01, 0623.514 01, 0623.517 01,
0623.519 01, 0623.525 01, 0623.527 01, 0623.532 01, 0623.532 04, 0623.539 99,
0623.681 01, 0623.686 02, 0623.686 09, 0623.687 09, 0623.711 01, 0623.811 01,
0623.812 01, 0623.812 02, 0812 Tgr. 01, 0815 Tgr. 01, 0816 Tgr. 01, 1011 Tgr. 01,
1112 Tgr. 55, 1113 Tgr. 55, 1114 Tgr. 55, 1115 Tgr. 55, 1116 Tgr. 55, 1503 Tgr. 03,
1612 Tgr. 02, 1613 Tgr. 03, 1614 Tgr. 02, 1615 Tgr. 04, 1616 Tgr. 03, 1912 Tgr. 01,
2012 Tgr. 01, 2112 Tgr. 01, 2212 Tgr. 01, 3004 Tgr. 20 ...
1.667.780
5. Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten ... 8.258.821
6002.687 06 ... 8.258.821
Summe ...75.278.449
* soweit nicht schon in den Bereichsausnahmen 1 bis 3 enthalten


Wie in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Haushaltsausschusses auf BT-Drs. 20/15117, S. 23 vorgegeben, fließen in die Kategorie „Verteidigungsausgaben" nur die Ausgaben des Epl. 14, in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz" nur im Epl. 06 veranschlagte und in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten" nur im Epl. 60 veranschlagte Ausgaben ein.

Gesamtplan - Teil II: Artikel 115-Gesetz



Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2025
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) ... 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 4.328.970
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ...
(Produkt aus den Positionen 1. und 2.)
15.151
4.Saldo der finanziellen Transaktionen ...
(Differenz zwischen den Positionen 4a. und 4b.)
-16.443
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ... (887)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 887
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ... (17.329)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 17.329
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
5.Konjunkturkomponente ...
(Produkt der Positionen 5a. und 5b.)
-18.200
5a. Nominale Produktionslücke ... -89.697
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) ... 0,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ... -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen der Position 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
49.794
8.Nettokreditaufnahme des Bundes ... 81.782
9.Abzug aufgrund der Bereichsausnahme des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 GG ...
(Differenz zwischen 9a. und 9b.)
31.989
9a. Ausgaben der Bereichsausnahme ... 75.278
9b. 1 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen
Jahres ...
43.290
10.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen ... -
11.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme ...
(Summe aus (8. abzüglich 9.) und 10.)
49.793
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 1. September 2025 auf Basis des Haushalts-
abschlusses 2024 ...
58.039


Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2025 Betrag für 2024
1.000 €
 123
1. Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen ... 420.645.386 427.453.270
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
  
Steuereinnahmen ... 386.843.000 377.613.000
Verwaltungseinnahmen ... 27.270.254 25.938.346
1.2 Ausgaben ... 502.546.135 476.807.656
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
  
 Finanzierungssaldo ... -81.900.749 -49.354.386
2. Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen ... 119.000 161.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ... 81.781.749 39.027.570
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen ... -10.165.816
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos ...   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ... --
2.3Summe ... (81.900.749) (49.354.386)


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2025 Betrag für 2024
1.000 €
 123
I.Kreditfinanzierungsplan  
1. Einnahmen   
1.1Bruttokreditaufnahme ... (361.621.525) (399.582.500)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 170.981.419 162.954.445
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 52.547.331 58.485.325
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 138.092.776 178.142.730
1.1.4Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus
in Vorjahren begebenen Schuldtiteln ...
--
1.1.5Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus
im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln ...
--
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ... (32)(-)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ... --
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter ... 32-
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3
Einigungsvertrag ...
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ... --
1.2.5Nicht-strukturelle Einnahmen aus zurückgezahlten Notlagemitteln --
 Einnahmen ... 361.621.557 399.582.500
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 93.775.997 98.746.233
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 54.013.440 48.204.980
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 133.381.245 172.644.733
2.4Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in
Vorjahren begebenen Schuldtiteln ...
--
2.5Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im
Planjahr zu begebenden Schuldtiteln ...
900.240 -
 Ausgaben ... 282.070.921 319.595.946
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ... 361.621.525 399.582.500
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ... 32-
 (361.621.557) (399.582.500)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) ... -282.070.921 -319.595.946
 (79.550.636) (79.986.554)
3.4 Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) ... --
 (79.550.636) (79.986.554)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbst-
bewirtschaftungskonten ...
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten ...
--
3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflations-
indexierte Bundeswertpapiere"
  
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
1.890.482 2.429.306
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
--
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
--268.596
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs-
angebote für Kinder im Grundschulalter"
  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-180.000 -650.000
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-198.218 -186.164
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
2.500.000 2.657.638
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.500.000 -2.657.638
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-750.000 -850.000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds"   
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-3.857.706 -28.695.870
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
--
3.13.3Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahme
durch Zuweisung aus dem Sondervermögen ...
--4.071.844
3.14Rücklage  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage..-  -
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage ...
--10.165.816
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 ...
5.326.555 1.500.000
I.Nettokreditaufnahme ... 81.781.749 39.027.570
II.nachrichtlich: maximal zulässiges Verpflichtungsvolumen zur
endfälligen Tilgung (Nennwert) gem. § 2 Abs. 5 HG ...
415.864.754 -


Differenzen durch Rundung möglich.