§ 17 - Haushaltsgesetz 2025 (HG 2025)

G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 232
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 17 Stelleneinsparung


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Haushaltsjahr 2025 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 2Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) 1Ausgenommen von der Einsparung sind

1.
die Organe der Rechtspflege,

2.
die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,

3.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,

4.
die Planstellen und Stellen der Zollverwaltung,

5.
die Planstellen und Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 120 Planstellen und Stellen,

6.
die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,

7.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

8.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

9.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,

10.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

11.
die Planstellen und Stellen der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich sowie

12.
die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat.

2Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2025 orientieren. 2Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.

(5) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erbracht sein. 2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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Zitierungen von § 17 HG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 HG 2025 Sonderregelungen
... Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden ...
§ 24 HG 2025 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...


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