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§ 21 - Haushaltsgesetz 2025 (HG 2025)

G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 232
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

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Zitierungen von § 21 HG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HG 2025 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...