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§ 1 - Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (8. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 09.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 237
Geltung ab 01.11.2025 bis 31.10.2028; FNA: 9501-57-5 Verkehrsordnung

§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung



Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.



 

Zitierungen von § 1 8. BinSchStrOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 8. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. BinSchStrOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 8. BinSchStrOAbweichV (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)