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§ 2 - Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (8. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 09.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 237
Geltung ab 01.11.2025 bis 31.10.2028; FNA: 9501-57-5 Verkehrsordnung

§ 2 Verhaltenspflichten



Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass

1.
der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,

2.
die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,

3.
der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,

4.
während des Betriebs des TGAIN

a)
das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,

b)
dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,

c)
dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,

d)
alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und

e)
in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,

5.
bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und

6.
der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.

Wer vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, ist für die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 4 und 6 verantwortlich.



 

Zitierungen von § 2 8. BinSchStrOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 8. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. BinSchStrOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 8. BinSchStrOAbweichV Ordnungswidrigkeiten
... des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1 1. Nummer 1 bis 3 oder 5 oder 2. Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung ... 1. Nummer 1 bis 3 oder 5 oder 2. Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 , einen automatischen Spurführungsassistenten ...