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§ 2 - Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (8. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 09.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 237
Geltung ab 01.11.2025 bis 31.10.2028; FNA: 9501-57-5 Verkehrsordnung
Geltung ab 01.11.2025 bis 31.10.2028; FNA: 9501-57-5 Verkehrsordnung
§ 2 Verhaltenspflichten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass
- 1.
- der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,
- 2.
- die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,
- 3.
- der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,
- 4.
- während des Betriebs des TGAIN
- a)
- das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
- b)
- dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
- c)
- dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,
- d)
- alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und
- e)
- in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,
- 5.
- bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und
- 6.
- der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.
Zitierungen von § 2 8. BinSchStrOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 8. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. BinSchStrOAbweichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 8. BinSchStrOAbweichV Ordnungswidrigkeiten
... des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1 1. Nummer 1 bis 3 oder 5 oder 2. Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung ... 1. Nummer 1 bis 3 oder 5 oder 2. Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 , einen automatischen Spurführungsassistenten ...
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