Änderung Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) vom 27.03.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle), alle Änderungen durch Artikel 1 2. EDDP-IFR-PV-NF-ÄndV am 27. März 2026 und Änderungshistorie der EDDP-IFR-PV-NF

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2026 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 77
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Die Hundertachtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) vom 6. März 2000 (BAnz. S. 4066), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 10. Juni 2026 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Die Hundertachtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) vom 6. März 2000 (BAnz. S. 4066), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 2. September 2026 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed