Eingangsformel - Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 (VO-2026I243 k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 243; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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