Artikel 1 - Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 (VO-2026I243 k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 243; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 RBSFV 2026

(gesamter Text siehe Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 - RBSFV 2026)



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