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Artikel 2 - Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 (VO-2026I243 k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025
Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
- „§ 4 Außerkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VO-2026I243 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VO-2026I243 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 VO-2026I243 Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17161/a328087.htm