Artikel 2 - Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 (VO-2026I243 k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 243; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2025 RBSFV 2025 § 4

Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

 
§ 4 Außerkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VO-2026I243 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VO-2026I243 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 VO-2026I243 Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...


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