Tools:
Update via:
Vierte Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung (4. EEMDVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität verordnet aufgrund des § 1 Nummer 2 und 3 der BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 GVV offen
Die EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt I Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„Im EETS-Gebiet des BFStrMG ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erfüllt und seit dem 1. September 2018 zu 100 % im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.
Diese Hinweise zum Vergütungsmodell beziehen sich auf die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027)." - 2.
- Die Abschnitte I.1, I.1.1 und I.1.2 werden gestrichen.
- 3.
- Abschnitt II Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2026 nutzen alle EETS-Anbieter den Mauterhebungsdienst (MED) gemäß § 4 Absatz 3a BFStrMG." - 4.
- Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Unterabschnitt „2. Bestimmung der Art der Leistung" Satz 4 wird gestrichen.
- b)
- Der Unterabschnitt „4. Bonus für Erfassungsquote" wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird die Angabe „eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 %" durch die Angabe „mindestens eine bestimmte Erfassungsquote nach Abschnitt 3.1 der Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird die Angabe „von 12,5 % der" durch die Angabe „in Form eines Anteils an den" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „01.03.2023 bis 31.12.2025" durch die Angabe „1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027" ersetzt.
- 5.
- Abschnitt V.1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 der Angabe vor dem Unterabschnitt „1. Leistungen der Nutzeranmeldung/-abmeldung/-betreuung" wird die Angabe „01.03.2023" durch die Angabe „1. Januar 2026" ersetzt.
- b)
- Der Unterabschnitt „3. Fahrzeuggeräte/Erkennungsverfahren" wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird die Angabe „/Erkennungsverfahren" durch die Angabe „und Fahrzeuggeräte-Management" ersetzt.
- bb)
- Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
- cc)
- Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
- c)
- Der Unterabschnitt „5. Datenaustausch mit dem Mauterheber" wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für den Fall der Nutzung des MED auch" gestrichen.
- bb)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zukünftig" gestrichen.
- cc)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Betrieb der Schnittstellen zum" die Angabe „System des Hauptdiensteanbieters für den" eingefügt.
- 6.
- Abschnitt V.1.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „kommenden Einführung einer" gestrichen.
- b)
- Absatz 6 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten Fahrleistung. Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren „Tankkarten-Akzeptanzverträge" durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend dem offenen Zulassungsverfahren „Tankkarten-Akzeptanzverträge" des Hauptdiensteanbieters ab dem 1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische Abwicklung der Zahlung (Payment Service Provider) herangezogen." - c)
- In Absatz 7 wird die Angabe „Kilometern" durch die Angabe „km" ersetzt.
- 7.
- Abschnitt V.2 wird durch den folgenden Abschnitt V.2 ersetzt:
„V.2 Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen
Mit der Einführung des Mauterhebungsdienstes wurde das Verfahren zur Messung der Erfassungsquote in Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags angepasst. Der EETS-Anbieter muss mindestens eine bestimmte Erfassungsquote erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben."
Artikel 2 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EEMD-ZV offen, mWv. 24. Oktober 2025 Anlage II
Die EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage II wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2025 I Nr. 244 S. 2 ff.)
Anlage II wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2025 I Nr. 244 S. 2 ff.)
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2025.
Schlussformel
Der Präsident des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
In Vertretung A. Keunecke
In Vertretung A. Keunecke
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45), die durch die Richtlinie (EU) 2022/362 vom 24. Februar 2022 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist
- 2.
- die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 vom 24. Februar 2022 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1; L 131 vom 5.5.2022, S. 16; L 227 vom 1.9.2022, S. 133) geändert worden ist
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17162/index.htm
