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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 8 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 8
Die Kreditinstitute, die zur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen ermächtigt sind, haben der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank innerhalb von sechs Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) die Nummern und sonstigen Merkmale der Wertpapiere mitzuteilen, für die sie bis zum Ablauf von vier Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt haben oder für die zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 noch schwebte.
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