(1) Die Aussteller von Wertpapieren, auf welche dieses Gesetz anzuwenden ist, haben innerhalb eines Monats seit seinem Inkrafttreten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 29) für jede Wertpapierart die Feststellung zu beantragen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung gegeben sind. In dem Antrag sind Gesamtbetrag, Stückelung, Ausgabejahr, Buchstaben- und Serienbezeichnung und sonstige Merkmale der Wertpapierart anzugeben. Abschrift des Antrags hat der Aussteller der Bankaufsichtsbehörde und der Wertpapiersammelbank zu übersenden, in deren Bezirk er seinen Sitz hat.
(2) Die Entscheidung ist der Bankaufsichtsbehörde und dem Aussteller vom Amts wegen zuzustellen.
(3) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht der Bankaufsichtsbehörde und dem Aussteller die sofortige Beschwerde (§ 34) zu; die sofortige Beschwerde ist nicht an die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 2 gebunden.
(4) Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(1) Stellt der Aussteller den Antrag nach § 4 Abs. 1 nicht fristgemäß, so hat die Bankaufsichtsbehörde den Antrag zu stellen.
(2) Die Bankaufsichtsbehörde kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung auch die Feststellung beantragen, daß eine Wertpapierart nicht unter das Gesetz fällt.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde übersendet der Wertpapiersammelbank Abschrift der Anträge nach Absatz 1 und 2.
(4) Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat den Aussteller zu den Anträgen nach Absatz 1 und 2 zu hören. Im übrigen ist § 4 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(1) Ist in dem Verfahren nach §§ 4, 5 rechtskräftig festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung der Wertpapierart gegeben sind, so hat die Bankaufsichtsbehörde die Entscheidung unter genauer Bezeichnung der Wertpapierart im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Der erste Tag des Kalendermonats, der auf den Ausgabetag der Nummer des Bundesanzeigers folgt, in dem die Bekanntmachung enthalten ist, gilt als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Der Aussteller hat der Bankaufsichtsbehörde für jede Wertpapierart ein Kreditinstitut des Landes, in dem er seinen Sitz hat, als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.
(2) Die Benennung der Prüfstelle hat innerhalb eines Monats seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 5 innerhalb eines Monats seit Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen.
(3) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.
(4) Die Bankaufsichtsbehörde hat zusammen mit der Veröffentlichung nach § 6 bekanntzumachen, welches Kreditinstitut Prüfstelle ist.
(5) Die Bankaufsichtsbehörde kann die Bestätigung der Prüfstelle aus wichtigem Grund widerrufen. Der Widerruf ist der Prüfstelle durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekanntzugeben. Nach Bekanntgabe des Widerrufs darf die Prüfstelle nicht mehr tätig werden. Sie kann jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerrufs die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung beantragen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann vor ihrer Entscheidung einstweilige Anordnungen zur Sicherung des Prüfungsverfahrens treffen.
Die Kreditinstitute, die zur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen ermächtigt sind, haben der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank innerhalb von sechs Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) die Nummern und sonstigen Merkmale der Wertpapiere mitzuteilen, für die sie bis zum Ablauf von vier Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt haben oder für die zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 noch schwebte.