(1) Nach Ablauf von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) ermittelt die Prüfstelle im Einvernehmen mit der Wertpapiersammelbank den Betrag der Sammelurkunde, wie er sich für den ersten Tag nach Ablauf von vier Monaten seit dem Stichtag ergibt. Zu dem Zweck zieht sie von dem Gesamtbetrag der ausgestellten Wertpapiere ab:
- 1.
- den Gesamtbetrag der Stücke, die nicht in den Verkehr gelangt oder die bereits getilgt sind,
- 2.
- den Gesamtbetrag der Stücke, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt ist oder für die ein Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 schwebt,
- 3.
- den Gesamtbetrag der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Stücke.
(2) Die Sammelurkunde wird in der Währung ausgestellt, auf welche die kraftlos gewordenen Stücke gelautet haben.