(1) Der nach § 10 ermittelte Betrag der Sammelurkunde bedarf der Bestätigung durch die für die Prüfstelle zuständige Bankaufsichtsbehörde.
(2) Wenn keine Übereinstimmung zwischen der Bankaufsichtsbehörde, der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank zu erzielen ist oder der Aussteller Einwendungen erhoben hat, entscheidet auf Antrag der Bankaufsichtsbehörde die Kammer für Wertpapierbereinigung.