(1) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auszufertigen und bei der Wertpapiersammelbank innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) zu hinterlegen. Hat die Bankaufsichtsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist die Sammelurkunde erst zu hinterlegen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auf Ersuchen der Prüfstelle zu berichtigen, wenn Anträge auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung weggefallen sind.
(3) Der Direktor der Verwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft bestimmen, daß bei Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen die Sammelurkunde beim Aussteller verwahrt wird.