Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 12 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 12



(1) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auszufertigen und bei der Wertpapiersammelbank innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) zu hinterlegen. Hat die Bankaufsichtsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist die Sammelurkunde erst zu hinterlegen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist.

(2) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auf Ersuchen der Prüfstelle zu berichtigen, wenn Anträge auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung weggefallen sind.

(3) Der Direktor der Verwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft bestimmen, daß bei Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen die Sammelurkunde beim Aussteller verwahrt wird.



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