(1) Befinden sich Wertpapiere für einen Kunden, der nicht Verwahrer im Sinne des §
1 Abs. 2 des
Depotgesetzes ist, in Verwahrung eines Kreditinstituts im Währungsgebiet, so darf nur das Kreditinstitut als Anmeldestelle tätig werden, das unmittelbar mit dem Kunden im Geschäftsverkehr steht.
(2) Sucht der Kunde die Vermittlung nicht rechtzeitig nach, so hat das Kreditinstitut die Anmeldung für den Kunden vorzunehmen. In diesem Fall gilt die Anmeldefrist als gewahrt, wenn die Anmeldung spätestens innerhalb von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle eingeht. Ist das Kreditinstitut selbst Prüfstelle für die betreffende Wertpapierart, so muß die Anmeldung innerhalb dieser Frist bei der Abteilung eingehen, welche die Aufgaben der Prüfstelle durchführt.
(3) Das Kreditinstitut kann statt des Namens des Depotkunden die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuchs angeben, wenn das Wertpapier vom 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung ununterbrochen von ihm verwahrt worden ist.
(4) Für die Anmeldung eigener Bestände der Kreditinstitute gelten Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.