Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Abschnitt VI - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
Abschnitt VI Anmeldung der Rechte
§ 14
(1) Wer eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beansprucht (Anmelder), hat sein Recht durch Vermittlung einer Anmeldestelle bei der Prüfstelle anzumelden. Anmeldestellen sind die Kreditinstitute im Währungsgebiet und die Kreditinstitute in Berlin, soweit sie von der Berliner Zentralbank ermächtigt sind, als solche tätig zu werden. Die in Satz 2 genannten Kreditinstitute können eigene Bestände bei der Prüfstelle unmittelbar anmelden.
(2) Im Prüfungsverfahren vertritt die Anmeldestelle den Anmelder nach seinen Weisungen. Sie benachrichtigt ihn von den ergangenen Entscheidungen. Sie erteilt ihm Gutschrift entsprechend den Gutschriften der Wertpapiersammelbank.
(3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung oder dem Oberlandesgericht kann sich der Anmelder statt durch die Anmeldestelle durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 15
Stand ein kraftlos gewordenes Wertpapier oder ein Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren mehreren als gemeinschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Teilhaber die Anmeldung vornehmen; die übrigen Teilhaber sollen angegeben werden. Die Anmeldung eines Teilhabers wirkt für alle Teilhaber.
§ 16
(1) In der Anmeldung sind der Name (die Firma), bei natürlichen Personen auch der Vorname, und die Anschrift des Anmelders anzugeben, soweit nicht in § 19 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Anmelder hat das Wertpapier nach seinen Merkmalen so genau wie möglich zu bezeichnen, insbesondere die Stücknummer mitzuteilen, wenn sie ihm bekannt ist. Bei Bankverwahrung ist der Verwahrer anzugeben. Befindet sich das Wertpapier im Besitz des Anmelders, so ist dies mitzuteilen. Ferner ist anzugeben, bei welchen anderen Anmeldestellen der Anmelder Rechte angemeldet hat.
(3) Pfandrechte und sonstige Rechte, die an dem kraftlos gewordenen Wertpapier oder an dem Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben, sowie etwaige Verfügungsbeschränkungen sind anzugeben.
(4) Der Anmeldung sind zwei Abschriften beizufügen.
(5) Entspricht die Anmeldung einzelnen Erfordernissen nach Absatz 1 bis 4 nicht oder nicht vollständig, so ist sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und das angemeldete Wertpapier hinreichend erkennen läßt.
§ 17
(1) Die Anmeldung muß innerhalb von sechs Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Anmeldestelle eingehen.
(2) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung das Eingangsdatum zu vermerken und das Konto zu bezeichnen, auf das Gutschriften bei der Wertpapiersammelbank erfolgen sollen. Die Anmeldestelle hat etwa erforderliche Ergänzungen der Anmeldung zu veranlassen.
(3) Die Anmeldungen sind mit einer Abschrift so rechtzeitig an die Prüfstelle weiterzuleiten, daß sie spätestens innerhalb von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle eingehen. Die zweite Abschrift bleibt bei der Anmeldestelle.
(4) Hat die Prüfstelle andere Kreditinstitute beauftragt, Anmeldungen von den Anmeldestellen für sie entgegenzunehmen und ihr zuzuleiten, so müssen gleichwohl die Anmeldungen innerhalb von acht Monaten seit dem Stichtag bei der Prüfstelle selbst eingehen.
§ 18
Kreditinstitute dürfen Wertpapiere, die sie für andere Kreditinstitute verwahren, nicht anmelden.
§ 19
(1) Befinden sich Wertpapiere für einen Kunden, der nicht Verwahrer im Sinne des §
1 Abs. 2 des
Depotgesetzes ist, in Verwahrung eines Kreditinstituts im Währungsgebiet, so darf nur das Kreditinstitut als Anmeldestelle tätig werden, das unmittelbar mit dem Kunden im Geschäftsverkehr steht.
(2) Sucht der Kunde die Vermittlung nicht rechtzeitig nach, so hat das Kreditinstitut die Anmeldung für den Kunden vorzunehmen. In diesem Fall gilt die Anmeldefrist als gewahrt, wenn die Anmeldung spätestens innerhalb von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle eingeht. Ist das Kreditinstitut selbst Prüfstelle für die betreffende Wertpapierart, so muß die Anmeldung innerhalb dieser Frist bei der Abteilung eingehen, welche die Aufgaben der Prüfstelle durchführt.
(3) Das Kreditinstitut kann statt des Namens des Depotkunden die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuchs angeben, wenn das Wertpapier vom 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung ununterbrochen von ihm verwahrt worden ist.
(4) Für die Anmeldung eigener Bestände der Kreditinstitute gelten Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.
§ 20
(1) Anträge auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung sind in das Wertpapierbereinigungsverfahren überzuleiten,
- 1.
- wenn die Prüfstelle darum ersucht, weil ein Dritter auf das Wertpapier Anspruch erhebt,
- 2.
- wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommen oder abgelehnt werden,
- 3.
- wenn ihnen nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entsprochen ist.
Zu dem Zweck hat das Kreditinstitut, bei dem der Antrag auf Erteilung der Lieferbarkeitsbescheinigung gestellt ist, die Anmeldung vorzunehmen und als Anmeldestelle tätig zu werden.
(2) Die Anmeldungen müssen spätestens innerhalb von dreizehn Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Prüfstelle eingehen. Ist die Prüfstelle nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bekanntgemacht worden, so müssen die Anmeldungen innerhalb eines Monats seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle eingehen.
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