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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 22 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 22
(1) Der Anmelder hat zum Beweis der nach § 21 erheblichen Tatsachen in erster Linie öffentliche Urkunden oder Bankbescheinigungen, in denen das Wertpapier nach seinen Merkmalen genau bezeichnet ist, vorzulegen. Depotbescheinigungen müssen die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuchs enthalten, unter denen das Wertpapier verzeichnet ist. Ferner ist eine Erklärung der Bank beizubringen, daß diese zur Vorlegung der betreffenden Bücher bereit ist.
(2) Soweit Beweismittel der in Absatz 1 genannten Art nicht beigebracht werden oder nicht ausreichen, sind auch andere Beweismittel zulässig.
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