Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Abschnitt VII - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

Abschnitt VII Beweis der Rechte

§ 21



(1) Der Anmelder hat zu beweisen, daß er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer oder Miteigentümer eines nach § 3 kraftlos gewordenen Wertpapiers oder Miteigentümer eines Sammelbestands an kraftlos gewordenen Wertpapieren war, und zwar

1.
seit dem 1. Januar 1945 oder

2.
infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließlich an einer Börse oder im Bankverkehr abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder

3.
infolge von rechtswirksamen Maßnahmen der Behörden oder Besatzungsmächte des Währungsgebiets nach dem 1. Januar 1945 oder

4.
auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben nach einer Person, die am 1. Januar 1945 Eigentümer oder Miteigentümer war oder die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigentümer oder Miteigentümer geworden ist; die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein Erwerb auf den Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nichtberechtigten beruht. Ist ein Sammelbestandanteil zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Kreditinstitut des Währungsgebiets verbucht, so wird vermutet, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Verbuchung erfolgt ist, das Miteigentum am Sammelbestand auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben gemäß dieser Bestimmung erworben hat.

(2) Bei Wertpapieren in Bankverwahrung wird für den Eigentums- oder Miteigentumsbeweis der Depotbestand als vollzählig vorhanden angesehen.

(3) Beweist der Anmelder, daß das Wertpapier vernichtet, abhanden gekommen oder infolge einer im Währungsgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme für ihn nicht verfügbar ist, so hat er sein Eigentum oder Miteigentum statt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Zeitpunkt des Verlustes zu beweisen.

(4) Bei Wertpapieren, die in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließlich ausgegeben worden sind, tritt der Ausgabetag an die Stelle des 1. Januar 1945.


§ 22



(1) Der Anmelder hat zum Beweis der nach § 21 erheblichen Tatsachen in erster Linie öffentliche Urkunden oder Bankbescheinigungen, in denen das Wertpapier nach seinen Merkmalen genau bezeichnet ist, vorzulegen. Depotbescheinigungen müssen die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuchs enthalten, unter denen das Wertpapier verzeichnet ist. Ferner ist eine Erklärung der Bank beizubringen, daß diese zur Vorlegung der betreffenden Bücher bereit ist.

(2) Soweit Beweismittel der in Absatz 1 genannten Art nicht beigebracht werden oder nicht ausreichen, sind auch andere Beweismittel zulässig.


§ 23



(1) Das Recht des Anmelders wird

1.
als nachgewiesen oder

2.
als glaubhaft gemacht

anerkannt, falls die Anmeldung nicht auf Grund des Prüfungsergebnisses abgelehnt wird.

(2) Das Recht ist glaubhaft gemacht, wenn die Beweismittel zwar nicht ausreichen, um die volle Überzeugung von seinem Bestehen zu begründen, aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür ergeben.