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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 24 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 24
(1) Die Prüfstelle kann unzulässige, verspätete und offensichtlich unbegründete Anmeldungen ablehnen.
(2) Unzulässig sind Anmeldungen
- 1.
- von Wertpapieren, die nicht in den Verkehr gelangt sind,
- 2.
- von Wertpapieren, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt ist oder für die ein vom Anmelder gestellter Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 schwebt,
- 3.
- von den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schuldverschreibungen,
- 4.
- von Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1719/a24494.htm
