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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 24 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 24



(1) Die Prüfstelle kann unzulässige, verspätete und offensichtlich unbegründete Anmeldungen ablehnen.

(2) Unzulässig sind Anmeldungen

1.
von Wertpapieren, die nicht in den Verkehr gelangt sind,

2.
von Wertpapieren, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt ist oder für die ein vom Anmelder gestellter Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 schwebt,

3.
von den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schuldverschreibungen,

4.
von Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen.