Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Abschnitt VIII - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
Abschnitt VIII Prüfungsverfahren
§ 24
(1) Die Prüfstelle kann unzulässige, verspätete und offensichtlich unbegründete Anmeldungen ablehnen.
(2) Unzulässig sind Anmeldungen
- 1.
- von Wertpapieren, die nicht in den Verkehr gelangt sind,
- 2.
- von Wertpapieren, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt ist oder für die ein vom Anmelder gestellter Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 schwebt,
- 3.
- von den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schuldverschreibungen,
- 4.
- von Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen.
§ 25
(1) Die Prüfstelle kann
- 1.
- das Recht des Anmelders als nachgewiesen anerkennen, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden aus dem Währungsgebiet oder durch Bescheinigungen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Kreditinstitute geführt und eine Erklärung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 beigebracht wird; die Bankbescheinigungen müssen den Erfordernissen des § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechen,
- 2.
- das Recht des Anmelders als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anerkennen, auch wenn der Beweis mit anderen als den in Nummer 1 genannten Beweismitteln geführt wird, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt, die insgesamt einen Nennwert von 1.000 Reichsmark, bei Anleiheablösungsschuld nebst Auslosungsrechten einen Nennwert von 100 Reichsmark nicht übersteigen.
(2) Die Prüfstelle hat das Verfahren auf Antrag auszusetzen, wenn der Anmelder Rechte bei verschiedenen Prüfstellen angemeldet hat und zunächst eines der anhängigen Verfahren durchführen will. Das Verfahren kann ohne Antrag ausgesetzt werden, wenn dies sachdienlich erscheint.
§ 26
Nach Ablauf von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) hat die Prüfstelle die Anmeldungen mit ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vorzulegen,
- 1.
- wenn sie nicht nach § 24 oder § 25 Abs. 1 selbst entscheidet,
- 2.
- wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft,
- 3.
- wenn dasselbe Recht von mehreren angemeldet ist,
- 4.
- wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlegung angeordnet hat (§ 54 Abs. 2).
§ 27
(1) Der Anerkennungsbescheid enthält den Namen (die Firma), bei natürlichen Personen auch den Vornamen, und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung des Wertpapiers nach seinen Merkmalen, den Ausspruch nach § 23 Abs. 1 und in den Fällen des § 42 die Feststellung über die Fälligkeit. In den Fällen des § 19 Abs. 3 ist der Anerkennungsbescheid sinngemäß zu fassen.
(2) Die Prüfstelle teilt ihre Entscheidung der Anmeldestelle mit; dabei ist die Bestimmung des § 35 Abs. 2 über die Absendung der Anerkennungsbescheide zu beachten.
(3) Die Prüfstelle hat Entscheidungen, durch welche die Anmeldung abgelehnt (§ 24) oder das Recht nur als glaubhaft gemacht anerkannt wird (§ 25 Abs. 1 Nr. 2), durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen.
§ 28
(1) Gegen die in § 27 Abs. 3 genannten Entscheidungen ist der Einspruch zulässig.
(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung bei der Anmeldestelle. Die Einspruchsschrift muß von der Anmeldestelle oder einem vom Anmelder bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(3) Nach Ablauf von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) hat die Prüfstelle die Einsprüche mit ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 29
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Wertpapierbereinigung gebildet. Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen die Entscheidung der Wertpapierbereinigungssachen zuweisen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Ausstellers bestimmt.
§ 30
(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung wird mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei sachkundigen Beisitzern besetzt.
(2) Auf die Beisitzer sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über Handelsrichter sinngemäß anzuwenden. Die Landesjustizverwaltung soll vor der Ernennung der Beisitzer geeignete Vertretungen der Aussteller, der Wertpapierbesitzer und des Wertpapierhandels hören.
§ 31
(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung entscheidet über die Anmeldungen und Einsprüche, die ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden.
(2) Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer Bankbescheinigung kann die Kammer für Wertpapierbereinigung anordnen, daß die Bankbücher ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen vorgelegt werden.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(4) Wird die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen.
(5) Die Entscheidung ist der Prüfstelle und dem Vertreter des Anmelders (§ 14 Abs. 2, 3) von Amts wegen zuzustellen.
§ 32
(1) Wer die Anmeldefrist des § 17 Abs. 1 versäumt hat, kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist mit der Anmeldung auf dem für diese vorgeschriebenen Wege einzureichen; dabei kann der Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 48 Abs. 1) nicht nachgeholt werden.
(2) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden sein Recht nicht fristgemäß anmelden konnte.
(3) Wird Wiedereinsetzung gewährt, so gibt die Kammer für Wertpapierbereinigung die Anmeldung an die Prüfstelle ab. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist die sofortige Beschwerde nach § 34 zulässig.
(4) Später als achtzehn Monate nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 33
(1) Wenn mehrere Anmelder wegen desselben Rechts eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beanspruchen (§ 26 Nr. 3), verbindet die Kammer für Wertpapierbereinigung diese Anmeldungen zur gleichzeitigen Entscheidung. Kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes das Recht keines oder nur eines Anmelders anerkannt werden, so wird alsbald über alle Anmeldungen zur Sache entschieden. In den anderen Fällen wird unter Entscheidung über die ablehnungsreifen Anmeldungen das Verfahren wegen der übrigen Anmeldungen ausgesetzt.
(2) Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
- 1.
- durch rechtskräftiges Urteil des Prozeßgerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder das in Anspruch genommene Recht im Verhältnis untereinander zusteht,
- 2.
- durch Rücknahme von Anmeldungen nur noch eine Anmeldung schwebt.
§ 34
(1) Gegen die Entscheidungen der Kammer für Wertpapierbereinigung, die im Prüfungsverfahren oder auf Grund der sonst durch dieses Gesetz begründeten Zuständigkeiten ergehen, findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Sie kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei der Kammer für Wertpapierbereinigung schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im Prüfungsverfahren muß die Beschwerdeschrift von der Anmeldestelle oder einem vom Anmelder bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(3) Im Falle des § 33 wird die Entscheidung erst rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist für alle Anmelder verstrichen ist. Wird über die sofortige Beschwerde eines Anmelders sachlich entschieden, so entscheidet das Oberlandesgericht zugleich über die Ansprüche aller Anmelder. Die anderen Anmelder können an dem Verfahren teilnehmen.
(4) Auf die Entscheidung im Prüfungsverfahren ist § 31 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(5) Die Landesjustizverwaltung kann die Entscheidung über die sofortige Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht zuweisen.
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