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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 37 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 37



(1) Auf Grund der Anzeigen nimmt die Wertpapiersammelbank nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 Gutschriften auf Sammeldepotkonto vor und teilt sie dem Kontoinhaber und der Prüfstelle mit. Die Prüfstelle teilt die Gutschriften der Anmeldestelle mit.

(2) Sobald die Anmeldestelle die Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 3 vorgenommen hat, kann der Anmelder über sein Konto verfügen, soweit nicht Verfügungsbeschränkungen bestehen. Ist ein Pfandrecht oder ein sonstiges dingliches Recht vermerkt, so kann der Anmelder nach Maßgabe des § 45 Abs. 5 verfügen.