(1) Die Prüfstelle berichtet der Bankaufsichtsbehörde innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein über den Stand des Bereinigungsverfahrens der Wertpapierart. Insbesondere teilt sie ihr die Summe der Rechte mit, für die noch Anmeldungen schweben; hierbei sind mehrfach angemeldete Rechte nur einmal zu zählen.
(2) Wenn die Bankaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats seit dem Eingang des Berichts auf Grund ihrer Befugnisse nach § 54 widerspricht, sendet die Prüfstelle die Anerkennungsbescheide an die Anmeldestellen ab (§ 27 Abs. 2, 3).
(1) Unverzüglich nach Absendung der Anerkennungsbescheide verfährt die Prüfstelle zur Einleitung des Gutschriftverfahrens wie folgt:
- 1.
- Sie zeigt der Wertpapiersammelbank die Summe der rechtskräftig anerkannten Rechte und der noch schwebenden Anmeldungen an.
- 2.
- Sie zeigt der Wertpapiersammelbank an, wieviel rechtskräftig nachgewiesene und wieviel rechtskräftig glaubhaft gemachte Rechte sich für Gutschriften auf die einzelnen Konten bei der Wertpapiersammelbank ergeben haben.
- 3.
- Sie benachrichtigt die Kontoinhaber bei der Wertpapiersammelbank von der sie betreffenden Anzeige nach Nummer 2 und teilt ihnen mit, auf welche Anmelder die Rechte entfallen.
(2) In der Folgezeit zeigt die Prüfstelle der Wertpapiersammelbank monatlich die Summe der weggefallenen und der infolge von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinzugekommenen Anmeldungen an. Desgleichen ergänzt sie monatlich die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.
(1) Auf Grund der Anzeigen nimmt die Wertpapiersammelbank nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 Gutschriften auf Sammeldepotkonto vor und teilt sie dem Kontoinhaber und der Prüfstelle mit. Die Prüfstelle teilt die Gutschriften der Anmeldestelle mit.
(2) Sobald die Anmeldestelle die Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 3 vorgenommen hat, kann der Anmelder über sein Konto verfügen, soweit nicht Verfügungsbeschränkungen bestehen. Ist ein Pfandrecht oder ein sonstiges dingliches Recht vermerkt, so kann der Anmelder nach Maßgabe des § 45 Abs. 5 verfügen.
(1) Wenn die Summe der angemeldeten Rechte den Betrag der Sammelurkunde nicht übersteigt, schreibt die Wertpapiersammelbank jedes nachgewiesene und jedes glaubhaft gemachte Recht in voller Höhe auf Sammeldepotkonto gut.
(2) Bestimmungen über einen nicht durch Gutschriften belegten Betrag der Sammelurkunde bleiben späterer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
(1) Übersteigt die Summe der angemeldeten Rechte den Betrag der Sammelurkunde, so werden zunächst nur gleichmäßige Teilgutschriften auf die nachgewiesenen Rechte und, sobald diese voll berücksichtigt sind, auch auf die glaubhaft gemachten Rechte vorgenommen. Bei der Errechnung der Teilgutschriften sind die noch schwebenden Anmeldungen so anzusetzen, als ob sie nachgewiesene Rechte wären.
(2) Teilgutschriften erfolgen jeweils mit 10 vom Hundert des Wertpapiernennbetrags oder dem Mehrfachen davon.
(3) Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32) werden die Gutschriften für das verspätet angemeldete Recht nachgeholt, soweit der nicht belegte Teil der Sammelurkunde hierzu noch ausreicht.
Wenn nach Abschluß aller Verfahren der Restbetrag der Sammelurkunde zur Deckung aller Rechte nicht ausreicht, so ist die infolge der Vorschrift des § 39 Abs. 2 verbleibende Spitze zunächst auf die nachgewiesenen Rechte und, wenn diese voll berücksichtigt sind, auf die glaubhaft gemachten Rechte gleichmäßig gutzuschreiben. Soweit hiernach eine Gutschrift nicht erfolgen kann, können weitere Rechte gegenüber dem Aussteller nicht geltend gemacht werden.