(1) Pfandrechte und sonstige Rechte, die an einem kraftlos gewordenen Wertpapier oder an einem Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben, setzen sich an dem Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde fort, wenn der Pfandgläubiger oder sonst dinglich Berechtigte sich im Mitbesitz der Sammelurkunde befindet.
(2) Pfandgläubiger und sonst dinglich Berechtigte können darüber hinaus innerhalb von sechs Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle die Eintragung eines Sperrvermerks zu ihren Gunsten beantragen.
(3) Die Prüfstelle ersucht die Anmeldestelle um Eintragung des Sperrvermerks. Wird das Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht gegen das als Anmeldestelle tätige Kreditinstitut geltend gemacht, so ersucht die Prüfstelle das Kreditinstitut, welches das Konto bei der Wertpapiersammelbank hat, um Eintragung des Sperrvermerks. Unterhält die Anmeldestelle selbst das Konto bei der Wertpapiersammelbank, so ersucht die Prüfstelle die Wertpapiersammelbank um Eintragung des Sperrvermerks.
(4) Die Prüfstelle hat nach Ablauf eines Jahres seit Erteilung der Gutschrift oder ersten Teilgutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 3, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1) die Löschung des Sperrvermerks zu veranlassen. Dies gilt nicht, wenn das Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht in der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 3 angegeben ist oder wenn der Pfandgläubiger oder sonst dinglich Berechtigte der Prüfstelle bis zu diesem Zeitpunkt nachweist, daß der Anmelder mit der Aufrechterhaltung des Sperrvermerks einverstanden ist oder daß er Klage gegen den Anmelder erhoben hat.
(5) Solange der Sperrvermerk besteht, kann der Anmelder nur gemeinsam mit demjenigen verfügen, zu dessen Gunsten der Sperrvermerk eingetragen ist.