Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 46 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 46



Wenn innerhalb von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) keine Anmeldung des Eigentümers oder Miteigentümers eingegangen ist, teilt die Prüfstelle dem Pfandgläubiger oder sonst dinglich Berechtigten, der einen Sperrvermerk beantragt hat, durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mit, daß er die Anmeldung für den Eigentümer oder Miteigentümer (§§ 14ff.) nachholen kann. Die Anmeldung muß bei der Anmeldestelle innerhalb von zwei Monaten seit Empfang des Briefes eingehen und von dieser innerhalb eines weiteren Monats an die Prüfstelle weitergeleitet werden.



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