(1) Die bei den Prüfstellen tätigen Personen haben nach Belehrung unter Verpflichtung durch Handschlag folgende Versicherung abzugeben:
"Ich bin über die mir obliegenden Pflichten belehrt worden. Ich gelobe: Ich werde meine Tätigkeit bei der Prüfstelle nach den gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft und uneigennützig ausüben."
(2) Die Bankaufsichtsbehörde bestimmt, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat.