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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Abschnitt XIV - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Abschnitt XIV Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten
§ 50
Haben Kreditinstitute Lieferbarkeitsbescheinigungen unter schuldhafter Verletzung der hierfür erlassenen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) ausgestellt, so haften sie den Beteiligten für den dadurch verursachten Schaden.
§ 51
Die als Prüfstellen tätigen Kreditinstitute haften den Beteiligten für den Schaden, der durch eine schuldhafte Verletzung der Pflichten der Prüfstelle entsteht.
§ 52
(1) Die bei den Prüfstellen tätigen Personen haben nach Belehrung unter Verpflichtung durch Handschlag folgende Versicherung abzugeben:
"Ich bin über die mir obliegenden Pflichten belehrt worden. Ich gelobe: Ich werde meine Tätigkeit bei der Prüfstelle nach den gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft und uneigennützig ausüben."
(2) Die Bankaufsichtsbehörde bestimmt, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat.
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