Haben Kreditinstitute Lieferbarkeitsbescheinigungen unter schuldhafter Verletzung der hierfür erlassenen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) ausgestellt, so haften sie den Beteiligten für den dadurch verursachten Schaden.
Die als Prüfstellen tätigen Kreditinstitute haften den Beteiligten für den Schaden, der durch eine schuldhafte Verletzung der Pflichten der Prüfstelle entsteht.
(1) Die bei den Prüfstellen tätigen Personen haben nach Belehrung unter Verpflichtung durch Handschlag folgende Versicherung abzugeben:
"Ich bin über die mir obliegenden Pflichten belehrt worden. Ich gelobe: Ich werde meine Tätigkeit bei der Prüfstelle nach den gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft und uneigennützig ausüben."
(2) Die Bankaufsichtsbehörde bestimmt, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat.