Verfahren nach §§
1003ff. der
Zivilprozeßordnung, §§
67,
179 des
Aktiengesetzes ... finden für die nach § 3 kraftlos gewordenen Wertpapiere nicht mehr statt. Ersatzurkunden dürfen auch dann nicht mehr ausgestellt werden, wenn Wertpapiere bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos geworden und Ersatzurkunden noch nicht ausgestellt sind; der Berechtigte kann jedoch sein Recht aus dem kraftlos gewordenen Wertpapier anmelden.