Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 63 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 63



Verfahren nach §§ 1003ff. der Zivilprozeßordnung, §§ 67, 179 des Aktiengesetzes ... finden für die nach § 3 kraftlos gewordenen Wertpapiere nicht mehr statt. Ersatzurkunden dürfen auch dann nicht mehr ausgestellt werden, wenn Wertpapiere bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos geworden und Ersatzurkunden noch nicht ausgestellt sind; der Berechtigte kann jedoch sein Recht aus dem kraftlos gewordenen Wertpapier anmelden.



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