Verfahren nach §§
1003ff. der
Zivilprozeßordnung, §§
67,
179 des
Aktiengesetzes ... finden für die nach § 3 kraftlos gewordenen Wertpapiere nicht mehr statt. Ersatzurkunden dürfen auch dann nicht mehr ausgestellt werden, wenn Wertpapiere bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos geworden und Ersatzurkunden noch nicht ausgestellt sind; der Berechtigte kann jedoch sein Recht aus dem kraftlos gewordenen Wertpapier anmelden.
(1) Verwaltungsanordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt der Direktor der Verwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft.
(2) Der Direktor der Verwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft für vorübergehende Zeit eine nachgeordnete Dienststelle einzurichten und dieser die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung zu übertragen.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.