Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Abschnitt XIX - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Abschnitt XIX Schlußvorschriften
§ 63
§ 64
§ 65

Abschnitt XIX Schlußvorschriften

§ 63



Verfahren nach §§ 1003ff. der Zivilprozeßordnung, §§ 67, 179 des Aktiengesetzes ... finden für die nach § 3 kraftlos gewordenen Wertpapiere nicht mehr statt. Ersatzurkunden dürfen auch dann nicht mehr ausgestellt werden, wenn Wertpapiere bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos geworden und Ersatzurkunden noch nicht ausgestellt sind; der Berechtigte kann jedoch sein Recht aus dem kraftlos gewordenen Wertpapier anmelden.

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§ 64



(1) Verwaltungsanordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt der Direktor der Verwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft.

(2) Der Direktor der Verwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft für vorübergehende Zeit eine nachgeordnete Dienststelle einzurichten und dieser die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung zu übertragen.

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§ 65



Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.



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