(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Wertpapiere im Sinne des §
1 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (
Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171) anzuwenden, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich ausgestellt worden sind und deren Aussteller ihren Sitz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet haben. Sie gelten ferner für alle Ersatzurkunden, die für diese Wertpapiere ausgestellt worden sind, einschließlich der Ersatzurkunden nach §§
67,
179 des
Aktiengesetzes.
(2) Für Urkunden, welche die Verpflichtung zur Einlieferung von neu auszugebenden Wertpapieren bei der früheren Deutschen Reichsbank - Wertpapiersammelbank - zum Inhalt haben (Jungscheine), gilt dieses Gesetz sinngemäß.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Wertpapiere
- 1.
- nichtumgestellte Rechte gegen einen der in § 14 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) bezeichneten Rechtsträger verbriefen oder
- 2.
- zwar bis zum 8. Mai 1945 einschließlich ausgestellt worden sind, aber kein Wertpapier der betreffenden Art von dem Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben worden ist.