Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 1 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Abschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1

Abschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1



(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171) anzuwenden, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich ausgestellt worden sind und deren Aussteller ihren Sitz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet haben. Sie gelten ferner für alle Ersatzurkunden, die für diese Wertpapiere ausgestellt worden sind, einschließlich der Ersatzurkunden nach §§ 67, 179 des Aktiengesetzes.

(2) Für Urkunden, welche die Verpflichtung zur Einlieferung von neu auszugebenden Wertpapieren bei der früheren Deutschen Reichsbank - Wertpapiersammelbank - zum Inhalt haben (Jungscheine), gilt dieses Gesetz sinngemäß.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Wertpapiere

1.
nichtumgestellte Rechte gegen einen der in § 14 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) bezeichneten Rechtsträger verbriefen oder

2.
zwar bis zum 8. Mai 1945 einschließlich ausgestellt worden sind, aber kein Wertpapier der betreffenden Art von dem Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben worden ist.



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