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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Abschnitt II - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Abschnitt II In Kraft bleibende und kraftlos werdende Wertpapiere
§ 2
(1) Folgende Wertpapiere und die dazu ausgestellten Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bleiben weiterhin in Kraft:
- 1.
- Wertpapiere, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach den im Währungsgebiet erlassenen Bestimmungen (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 5. März 1949, S. 1 bis 3) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt ist,
- 2.
- Wertpapiere, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung auf Grund eines bis zum Ablauf von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrags nach den in Nummer 1 genannten Bestimmungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wird,
- 3.
- Wertpapiere, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 ausgestellt wird,
- 4.
- Schuldverschreibungen, die nach § 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben sind, wenn die Umschreibung vor dem 1. Januar 1945 erfolgt ist.
(2) Die Rechtsverhältnisse an den in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren bestimmen sich nach allgemeinem Recht.
§ 3
Alle anderen Wertpapiere, auf welche dieses Gesetz anzuwenden ist, werden mit Wirkung vom Tag seines Inkrafttretens kraftlos.
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