(1) Miteigentümer an der Sammelurkunde ist jeder, dem die Anmeldestelle eine Gutschrift nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt (§ 14 Abs. 2 Satz 3).
(2) Für die Rechtsverhältnisse an der Sammelurkunde gelten die Vorschriften des
Depotgesetzes über die Sammelverwahrung sinngemäß.