Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Abschnitt XVIII - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Abschnitt XVIII Verschiedene Vorschriften
§ 60
§ 61
§ 62

Abschnitt XVIII Verschiedene Vorschriften

§ 60



(1) Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(2) Die Entscheidungen im Prüfungsverfahren binden Gerichte und Verwaltungsbehörden.

(3) Unberührt bleiben Ansprüche aus Rückerstattungsgesetzen des Währungsgebiets, die Dritten gegen denjenigen zustehen, der eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erhalten hat. Wer einen Rückerstattungsanspruch auf ein Wertpapier nach den Rückerstattungsgesetzen gegen einen Rückerstattungspflichtigen geltend gemacht hat, ist zur Anmeldung nach §§ 14ff. auch dann berechtigt, wenn über den Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Anmeldung ist als Rückerstattungsanmeldung zu kennzeichnen. Ihre Prüfung und die Prüfung der Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen werden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch ausgesetzt.

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§ 61



Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.

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§ 62



Ist der Sitz des Ausstellers bei mehreren Registergerichten eingetragen, in deren Bezirk dieses oder ein gleichartiges Gesetz gilt, so ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn der zuerst eingetragene Sitz sich im Vereinigten Wirtschaftsgebiet befindet.



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